3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM vom 4. Januar 2022 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 20 ff., 95 ff.). Dies hat er nicht getan. Auch nachdem das SEM am 25. Juni 2025 die Ausreisefrist neu auf den 23. Juli 2025 ansetzte (MI-act. 113), reiste der Gesuchsgegner nicht aus. Anlässlich des Gesprächs mit der Rückkehrberatung vom 11. Juli 2025 erklärte sich der Gesuchsgegner zwar zur freiwilligen Ausreise bereit, gab jedoch an, zuvor noch einige Abklärungen tätigen zu müssen (MI-act. 119). Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners wusste der Gesuchsgegner somit, dass er die Schweiz verlassen musste.