Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 4. Januar 2022 aus der Schweiz weg (MI-act. 20 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 16. Januar 2023 für sieben Jahre des Landes verwiesen (MIact. 75 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.