2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. September 2025, 7.20 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. September 2025, 12.45 Uhr. Das Urteilsdispositiv betreffend Bestätigung der Haftanordnung wurde den Parteien am 12. September 2025, 8.01 Uhr, zugestellt. Damit erfolgte die richterliche Haftüberprüfung innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).