Am 11. Juli 2025 fand in der Unterkunft des Gesuchsgegners ein Gespräch mit der Rückkehrberatung statt, in welchem er sich zur Rückreise in die Türkei bereit erklärte. Er müsse jedoch zuvor einige Abklärungen tätigen. Der Gesuchsteller gab zudem an, der Gesuchsgegner weigere sich die verschriebenen Medikamente einzunehmen und habe das entsprechende Rezept zerrissen (MI-act. 119 f.). Am 29. Juli 2025 gab der Gesuchsgegner bei der Rückkehrberatung an, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Ausreise (MI-act. 124). -3-