Die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den abgelehnten Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-538/2022 vom 18. Juni 2025 abgewiesen (MIact. 95 ff.). Woraufhin das SEM dem Gesuchsgegner am 25. Juni 2025 eine neue Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2025 ansetzte (MI-act. 113). Zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 10. Juli 2025 war der Gesuchsgegner aufgrund von selbstverletzendem Verhalten und Suizidalität fürsorgerisch untergebracht (MI-act. 129 ff.).