A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 3. Mai 2019 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MIact]. 12). Gleichentags stellte er ein Asylgesuch (MI-act. 8 ff.). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Januar 2022 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 20 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 3. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Am 4. Februar 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 33 ff.).