Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.90 / sa / Ac ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 12. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Clavadetscher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Nino Koch, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 3. Mai 2019 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act]. 12). Gleichentags stellte er ein Asylgesuch (MI-act. 8 ff.). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 4. Januar 2022 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weg- gewiesen und verpflichtet, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlas- sen (MI-act. 20 ff.). Dagegen erhob der Gesuchsgegner am 3. Februar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Am 4. Februar 2022 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Gesuchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 33 ff.). Der Gesuchsgegner legte am 27. Februar 2023 in einer Asylunterkunft zwei Brände und beschädigte fünf Waschmaschinen und einen Tumbler schwer (MI-act. 77). Daraufhin ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau am 3. März 2023 eine Untersuchungshaft bis zum 28. Mai 2023 an (MI-act. 42 ff.). Am 16. August 2023 sprach das Bezirksgericht Zurzach den Gesuchs- gegner der Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und eine Landes- verweisung von sieben Jahren, welche im SIS einzutragen sei (MI- act. 75 ff.). Die Beschwerde des Gesuchsgegners gegen den abgelehnten Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung wurde vom Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil E-538/2022 vom 18. Juni 2025 abgewiesen (MI- act. 95 ff.). Woraufhin das SEM dem Gesuchsgegner am 25. Juni 2025 eine neue Ausreisefrist bis zum 23. Juli 2025 ansetzte (MI-act. 113). Zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 10. Juli 2025 war der Gesuchsgegner aufgrund von selbstverletzendem Verhalten und Suizidalität fürsorgerisch untergebracht (MI-act. 129 ff.). Am 11. Juli 2025 fand in der Unterkunft des Gesuchsgegners ein Gespräch mit der Rückkehrberatung statt, in welchem er sich zur Rückreise in die Türkei bereit erklärte. Er müsse jedoch zuvor einige Abklärungen tätigen. Der Gesuchsteller gab zudem an, der Gesuchsgegner weigere sich die verschriebenen Medikamente einzunehmen und habe das entsprechende Rezept zerrissen (MI-act. 119 f.). Am 29. Juli 2025 gab der Gesuchsgegner bei der Rückkehrberatung an, er habe kein Interesse an einer freiwilligen Ausreise (MI-act. 124). -3- Am 7. August 2025 gab das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 139). Am 10. September 2025, um 7.20 Uhr, wurde der Gesuchsgegner angehalten (MI-act. 143). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 144 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungs- haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 10. September 2025, 07:20 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 3 Monate bis zum 9. Dezember 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der Verhandlung vom 11. September 2025 vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchs- gegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 30). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 5, act. 31): 1. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei die Wegweisung in X._____ abzuwarten. 3. Subeventualiter sei die Ausschaffungshaft auf einen Monat anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Ange- messenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhal- tung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 10. September 2025, 7.20 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 11. Sep- tember 2025, 12.45 Uhr. Das Urteilsdispositiv betreffend Bestätigung der Haftanordnung wurde den Parteien am 12. September 2025, 8.01 Uhr, zugestellt. Damit erfolgte die richterliche Haftüberprüfung innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -5- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 4. Januar 2022 aus der Schweiz weg (MI-act. 20 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 16. Januar 2023 für sieben Jahre des Landes verwiesen (MI- act. 75 ff.). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen wür- den. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). -6- Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des SEM vom 4. Januar 2022 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 20 ff., 95 ff.). Dies hat er nicht getan. Auch nachdem das SEM am 25. Juni 2025 die Ausreisefrist neu auf den 23. Juli 2025 ansetzte (MI-act. 113), reiste der Gesuchsgegner nicht aus. Anlässlich des Gesprächs mit der Rückkehrberatung vom 11. Juli 2025 erklärte sich der Gesuchsgegner zwar zur freiwilligen Ausreise bereit, gab jedoch an, zuvor noch einige Abklärungen tätigen zu müssen (MI-act. 119). Entgegen dem Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners wusste der Gesuchsgegner somit, dass er die Schweiz verlassen musste. Bei der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA erklärte sich der Gesuchsgegner am 10. September 2025 jedoch nicht mehr bereit, die Schweiz in Richtung Türkei zu verlassen (MI-act. 145). Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2025 äusserte sich der Gesuchsgegner widersprüchlich. Zum einen gab der Gesuchsgegner an, er wolle sicher in die Türkei zurückkehren und mit seinen Eltern leben (Protokoll S. 3, 5, act. 29, 31). Zum anderen gab er zu Protokoll, er habe sich noch nicht entschieden oder er könne sich eine Rückkehr aktuell nicht vorstellen (Protokoll S. 4 f., act. 30 f.). In seinen widersprüchlichen Aussagen ist keine effektive Ausreisebereitschaft erkennbar. In der stetigen Weigerung, der Ausreisepflicht trotz teilweise gegenteiligen Beteuerungen nachzukommen, ist vielmehr ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Es ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz auf direktem Weg freiwillig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen beanstandet der Gesuchsgegner, dass ihm niemand geholfen habe, als er suizidale Gedanken gehabt und den Knopf für Hilfe gedrückt habe (Protokoll S. 4, act. 30). Sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch im Gefängnis Bässlergut Basel hat der Gesuchsgegner jedoch Zugang zu medizinischer Versorgung. Gegebenenfalls kann seinen erhöhten Anforderungen an -7- psychologische Betreuung durch entsprechende Weisungen des MIKA gegenüber der Haftanstalt Rechnung getragen werden. Bezüglich der Haftbedingungen liegen somit keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Dem Eventualantrag des Vertreters des Gesuchsgegners, wonach die Wegweisung in X._____ abzuwarten sei, ist nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, ist damit zu rechnen, dass sich der Gesuchsgegner im Falle einer Haftentlassung der Ausschaffung entziehen werde (vgl. Erw. II/3.2). Ebenso ist dem Subeventualantrag, wonach die Haft im Sinne eines milderen Mittels lediglich für einen Monat zu bestätigen sei, nicht zu folgen. Da für den Vollzug der Wegweisung ein Antrag ans Generalkonsulat notwendig sei und aufgrund seiner Vorgeschichte allenfalls nur begleitete Flüge möglich seien (Protokoll S. 4, act. 30), dauert der Vollzug der Ausschaffung mutmasslich länger als einen Monat. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht aber geltend, er habe im Gefängnis immer wieder Krisen und wolle sich etwas antun, so habe er sich auch gestern den Kopf angeschlagen (Protokoll S.3 , act. 29). Zur Zeit der Verhandlung habe er aber keine suizidalen Gedanken (Protokoll S. 3, act. 29). Ausserdem gibt der Gesuchsgegner an, er habe ein Suchtproblem und in Kombination mit Medikamenten führe dies zu einem starken Herzschlag (Protokoll S.3, act. 29). Die Hafterstehungsfähigkeit wurde jedoch unmittelbar vor der Verhandlung im Auftrag des MIKA geprüft und bejaht (act. 34 ff.). Zudem wurde der Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung darauf hingewiesen, dass er jederzeit medizinische Hilfe in -8- Anspruch nehmen könne (Protokoll S. 5, act. 31), dies gilt auch in Bezug auf den Umgang mit Medikamenten. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftver- längerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Das Dispositiv des vorliegenden Urteils wurde den Parteien am 12. September 2025 per IncaMail zugestellt. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 9. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 12. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaf- fungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als - 10 - Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 12. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Clavadetscher Angliker