In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Burundi verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 25). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.