Auch anlässlich der Befragung durch das MIKA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner am 10. September 2025 zu Protokoll, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 108 f.). Ebenso äusserte er sich an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 25).