3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 19. November 2024 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MIact. 17 ff.). Dies hat er nicht getan. Auch innerhalb einer neuangesetzten Frist bis zum 19. Februar 2025 reiste der Gesuchsgegner nicht aus (MIact. 38). Er gab im Rahmen der Ausreisegespräche beim MIKA stets an, er sei nicht zur Rückreise nach Burundi bereit (MI-act. 52, 90). -6-