Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 19. November 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen- Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse (MI-act. 17 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8026/2024 vom 30. Januar 2025 nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der abgelehnte Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 38). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.