Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.89 / sa / Bu ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 10. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Marija Buzek, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Burundi, z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste gemäss eigenen Angaben am 17. November 2022 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Inte- gration [MI-act.] 8). Gleichentags stellte er ein Asylgesuch (MI-act. 9). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. November 2024 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet die Schweiz und den Schengen- Raum zu verlassen (MI-act. 17 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8026/2024 vom 30. Januar 2025 nicht ein (MI-act. 33 ff.). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine Ausreisefrist bis zum 19. Februar 2025 an (MI-act. 38). In der Folge fand am 24. Februar 2025 beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ein Ausreisegespräch statt, in welchem sich der Gesuchsgegner nicht zur Rückkehr nach Burundi bereit erklärte (MI- act. 49 ff.). Am 23. Mai 2025 lud das SEM den Gesuchsgegner für eine zentrale Be- fragung am 2. Juni 2025 bei der burundischen Botschaft vor (MI-act. 76). Worauf der Gesuchsgegner am 2. Juni 2025 als burundischer Staats- angehöriger anerkannt wurde (MI-act. 85). Am 27. Juni 2025 fand ein Ausreisegespräch beim MIKA statt, bei welchem der Gesuchsgegner wiederum angab, nicht nach Burundi zurückkehren zu wollen (MI-act. 90 f.). Gleichentags bat das MIKA das SEM, den Gesuchs- gegner auf die Liste der DEPA-Rückführungen aufzunehmen (MI-act. 92). Am 9. September 2025 gab das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 93). Gleichentags, um 13.16 Uhr, wurde der Gesuchsgegner angehalten und dem MIKA zuge- führt (MI-act. 95) und später durch das MIKA für einen begleiteten Rückflug nach Burundi angemeldet (MI-act. 99 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 10. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 107 ff.). Im Anschluss an die Befra- gung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -3- 2. Die Haft begann am 9. September 2025, 13:16 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Ver- waltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 26). Der Gesuchsgegner stellte sinngemäss folgende Anträge (Protokoll S. 4, act. 26): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Er sei aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 9. September 2025, 13.16 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 10. September 2025, 16.05 Uhr; das Urteil wurde um 16.30 Uhr eröffnet. -4- Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsver- ordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 19. November 2024 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ordnete an, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen- Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids verlassen müsse (MI-act. 17 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-8026/2024 vom 30. Januar 2025 nicht ein (MI-act. 33 ff.), womit der abgelehnte Asylentscheid mit Weg- weisungsverfügung in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 38). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Vielmehr wurde der Gesuchsgegner beim SEM bereits für einen -5- begleiteten Rückflug angemeldet (MI-act. 99 f.). Ein Ersatzreisedokument wurde durch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement ausgestellt (Protokoll S. 3, act. 25). 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 19. November 2024 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI- act. 17 ff.). Dies hat er nicht getan. Auch innerhalb einer neuangesetzten Frist bis zum 19. Februar 2025 reiste der Gesuchsgegner nicht aus (MI- act. 38). Er gab im Rahmen der Ausreisegespräche beim MIKA stets an, er sei nicht zur Rückreise nach Burundi bereit (MI-act. 52, 90). -6- Auch anlässlich der Befragung durch das MIKA zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gab der Gesuchsgegner am 10. September 2025 zu Protokoll, er sei nicht zur Rück- kehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 108 f.). Ebenso äusserte er sich an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 25). In der stetigen Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen ist, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Burundi verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 25). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haft- anordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -7- IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 10. September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 8. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 11. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner (via kantonale Unterkunft) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als -8- Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 10. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Angliker