Auf Nachfrage teilte das Zivilstandsamt Q._____ am 5. September 2025 mit, einige Dokumente seien mittlerweile älter als die maximal zulässigen sechs Monate und es fehle der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Verlobten, weshalb eine Eheschliessung aktuell nicht absehbar sei (act. 30). Die Haft erweist sich demnach in Hinblick auf eine allfällige Heirat nicht als unverhältnismässig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9-