7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist wegen der Untertauchensgefahr nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. 7.2. Der Gesuchsgegner bringt jedoch vor, er wolle heiraten (Protokoll S. 2, act. 35 f.).