Auch anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner nicht zur freiwilligen Ausreise bereit (Protokoll S. 3, act. 36). Der Gesuchsgegner hat damit klare Anzeichen gesetzt, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 36).