107, 117). Nach eigenen Angaben hielt er sich zuerst für mehrere Monate in Frankreich und anschliessend in Italien auf (MI-act. 206). Bei einem Ausreisegespräch mit dem MIKA lehnte der Gesuchsgegner eine selbstständige Rückkehr in die Türkei ab (MI-act. 84 ff.). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft durch das MIKA gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 207). Auch anlässlich der heutigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner nicht zur freiwilligen Ausreise bereit (Protokoll S. 3, act. 36).