3.2. Der Gesuchsgegner wurde bereits am 12. September 2023 aufgrund des abgelehnten Asylgesuchs vom SEM aus der Schweiz weggewiesen und hätte die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids verlassen müssen (MI-act. 26 ff.). Dies hat er nicht getan. Der Gesuchsgegner erschien unentschuldigt zu mehreren Terminen des MIKA nicht (MI-act. 75, 102, 115). Einzig der am 4. Oktober 2024 versäumte Termin kann ihm nicht angelastet werden, da er die Vorladung vermutlich nie erhalten hat (vgl. MI-act. 78 und 81). Überdies galt der Gesuchsgegner ab dem 5. März 2025 als unbekannten Aufenthalts (MIact. 107, 117).