Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der am 17. Oktober 2024 vom Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch verfügte Vollzugsstopp (vgl. MI-act. 88) sei nie aufgehoben worden und gelte weiterhin. Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6510/2024 vom 13. Februar 2025 hervorgeht, ist dies jedoch unzutreffend. Der Vollzugsstopp wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 wieder aufgehoben (MI-act. 91; die Zwischenverfügung selbst befindet sich nicht bei den Akten). Es besteht folglich kein Vollzugsstopp.