44 ff.), womit der ablehnende Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der zwischenzeitlichen Ausreise des Gesuchgegners nach Frankreich wurde die Wegweisung vom 12. September 2023 jedoch konsumiert, weshalb das MIKA den Gesuchsgegner nach dessen Festnahme in der Schweiz mit Verfügung vom 5. September 2025 erneut wegwies (MIact. 202 ff.).