B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung gewährt. Direkt im Anschluss wurde er aus der Schweiz weggewiesen, mit der Aufforderung, die Schweiz und den Schengen-Raum umgehend zu verlassen. Anschliessend gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 206 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet.