Ab dem 5. März 2025 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 117). Der Gesuchsgegner erschien am 11. März 2025 nicht beim MIKA zum Ausreisegespräch (MI-act. 115). Später stellte sich heraus, dass der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit nach Frankreich ausgereist war (MI-act. 206).