Am 17. Oktober 2024 verfügte das Bundesverwaltungsgericht infolge eines am 16. Oktober 2024 eingereichten Revisionsgesuchs einen superprovisorischen Vollzugsstopp (MI-act. 88). Das Revisionsgesuch des Gesuchsgegners wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 6510/2024 am 13. Februar 2025 abgewiesen (MI-act. 89 ff.). Der Gesuchsgegner erschien am 25. Februar 2025 nicht beim MIKA zum Ausreisegespräch (MI-act. 102). Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 26. März 2025 an (MI-act. 106). -3-