Der Gesuchsgegner erschien am 1. Oktober 2024 trotz am 18. September 2024 zugegangener Vorladung (MI-act. 74) nicht beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zum Ausreisegespräch, woraufhin am 1. Oktober 2024 eine neue Vorladung für den 4. Oktober 2024 verschickt wurde (MI-act. 75 f.). Für diese Vorladung liegt keine unterzeichnete Empfangsbestätigung in den Akten (MI-act. 78). Zudem hält das MIKA in einer Aktennotiz vom 4. Oktober 2025 fest, dass der Gesuchsgegner und sein Bruder am 18. September 2024 von der Unterkunft Y._____ nach Z._____ verlegt worden sind und das MIKA darüber nicht informiert wurde.