A. Der Gesuchsgegner reiste am 13. Dezember 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 12. September 2023 abgelehnt und der Gesuchsgegner gleichzeitig durch das SEM aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 26 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-5587/2023 vom 28. August 2024 abgewiesen (MI-act. 44 ff.).