Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.88 / sa / jh ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 5. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter J. Huber, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei amtlich vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 13. Dezember 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 7). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 12. September 2023 abgelehnt und der Gesuchsgeg- ner gleichzeitig durch das SEM aus der Schweiz weggewiesen und ver- pflichtet, auch den Schengen-Raum zu verlassen (MI-act. 26 ff.). Die dage- gen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Urteil D-5587/2023 vom 28. August 2024 abgewiesen (MI-act. 44 ff.). Mit Schreiben vom 12. September 2024 setzte das SEM infolge des rechts- kräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist auf den 8. Oktober 2024 an (MI-act. 62). Der Gesuchsgegner erschien am 1. Oktober 2024 trotz am 18. September 2024 zugegangener Vorladung (MI-act. 74) nicht beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zum Ausreisegespräch, woraufhin am 1. Oktober 2024 eine neue Vorladung für den 4. Oktober 2024 ver- schickt wurde (MI-act. 75 f.). Für diese Vorladung liegt keine unterzeich- nete Empfangsbestätigung in den Akten (MI-act. 78). Zudem hält das MIKA in einer Aktennotiz vom 4. Oktober 2025 fest, dass der Gesuchsgegner und sein Bruder am 18. September 2024 von der Unterkunft Y._____ nach Z._____ verlegt worden sind und das MIKA darüber nicht informiert wurde. Auf Rückfrage sei am 4. Oktober 2024 der Bruder des Gesuchsgegners beim MIKA erschienen und habe ausgesagt, der Gesuchsgegner habe nichts von der Vorladung gewusst (MI-act. 81). Der Gesuchsgegner wurde daraufhin auf den 15. Oktober 2024 vorgeladen (MI-act. 81, 79). Am 15. Oktober 2024 führte das MIKA mit dem Gesuchsgegner das Aus- reisegespräch. Dieser gab an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen (MI- act. 84 ff.). Am 17. Oktober 2024 verfügte das Bundesverwaltungsgericht infolge eines am 16. Oktober 2024 eingereichten Revisionsgesuchs einen superproviso- rischen Vollzugsstopp (MI-act. 88). Das Revisionsgesuch des Gesuchs- gegners wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D- 6510/2024 am 13. Februar 2025 abgewiesen (MI-act. 89 ff.). Der Gesuchsgegner erschien am 25. Februar 2025 nicht beim MIKA zum Ausreisegespräch (MI-act. 102). Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 26. März 2025 an (MI-act. 106). -3- Ab dem 5. März 2025 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 117). Der Gesuchsgegner erschien am 11. März 2025 nicht beim MIKA zum Ausreisegespräch (MI-act. 115). Später stellte sich heraus, dass der Gesuchsgegner in der Zwischenzeit nach Frankreich ausgereist war (MI-act. 206). Am 10. April 2025 liess sich der Gesuchsgegner vom Zivilstandsamt Q._____ bestätigen, dass er ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschlies- sung eingereicht hatte (MI-act. 120). Diese Bestätigung reichte er am 24. April 2025 per E-Mail beim MIKA ein und ersuchte gleichzeitig um einen "vorläufigen Ausweis". Das MIKA nahm diese Eingabe als Gesuch um Er- teilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat entge- gen und gewährte das rechtliche Gehör (MI-act. 121 ff.). Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 lehnte das MIKA das Gesuch ab (MI-act. 130 f.). Das MIKA gab am 24. Juni 2025 der Kantonspolizei Aargau den Auftrag zur Hausdurchsuchung bei der Verlobten des Gesuchsgegner und Fest- nahme des Gesuchsgegners (MI-act. 144 ff.). Die Hausdurchsuchung wurde erst am 23. Juli 2025 durchgeführt. Der Gesuchsgegner konnte da- bei nicht an der Adresse seiner Verlobten angehalten werden (MI-act. 175). Mittlerweile hatte der Gesuchsgegner am 17. Juli 2025 Einsprache gegen die Ablehnung der Kurzaufenthaltsbewilligung (MI-act. 154 f.) erhoben. Am 4. September 2025, 14.00 Uhr, wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei Tessin angehalten (MI-act. 184) und am 5. September 2025 dem MIKA zugeführt (MI-act. 183 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 5. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend Wegweisung gewährt. Direkt im Anschluss wurde er aus der Schweiz weggewiesen, mit der Auf- forderung, die Schweiz und den Schengen-Raum umgehend zu verlassen. Anschliessend gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Ge- hör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 206 ff.). Der Gesuchsgegner gab dabei an, nicht in die Türkei ausreisen zu wollen. Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 4. September 2025, 14:00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 3. Dezember 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. -4- 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befra- gung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Proto- koll S. 4, act. 37). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 4, act. 37): 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Der Gesuchsgegner sei aus der Haft zu entlassen. 3. Der amtliche Vertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist be- ginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Per- son zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 4. September 2025, 14.00 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 5. Septem- ber 2025, 16.05 Uhr; das Urteil wurde um 16.45 Uhr eröffnet. Die richterli- che Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. -5- II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landesver- weisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Per- son zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei mig- rationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Lan- desverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Stra- fen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanord- nung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Lan- desverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchsgegners mit Entscheid vom 12. September 2023 ab, wies ihn zugleich aus der Schweiz weg und ord- nete an, dass der Gesuchsgegner die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlassen müsse (MI- act. 26 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-5587/2023 vom 28. August 2024 ab (MI- act. 44 ff.), womit der ablehnende Asylentscheid in Rechtskraft erwuchs. Aufgrund der zwischenzeitlichen Ausreise des Gesuchgegners nach Frankreich wurde die Wegweisung vom 12. September 2023 jedoch kon- sumiert, weshalb das MIKA den Gesuchsgegner nach dessen Festnahme in der Schweiz mit Verfügung vom 5. September 2025 erneut wegwies (MI- act. 202 ff.). Aus dem Protokoll des MIKA zur Befragung vom 5. September 2025 geht dabei hervor, dass dem Gesuchsgegner zuerst das rechtliche Gehör zur Wegweisung gewährt und um 11.15 Uhr der Wegweisungsentscheid eröff- net wurde (MI-act. 207), bevor ihm ab 11.19 Uhr das rechtliche Gehör be- treffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt und um 11.55 Uhr die -6- Haft angeordnet wurde (MI-act. 211). Entgegen dem Vorbringen des Ver- treters des Gesuchsgegners lag damit zur Zeit der Haftanordnung ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den undurchführbar ist. Der Vertreter des Gesuchsgegners macht geltend, der am 17. Oktober 2024 vom Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch verfügte Vollzugs- stopp (vgl. MI-act. 88) sei nie aufgehoben worden und gelte weiterhin. Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6510/2024 vom 13. Fe- bruar 2025 hervorgeht, ist dies jedoch unzutreffend. Der Vollzugsstopp wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 wieder aufge- hoben (MI-act. 91; die Zwischenverfügung selbst befindet sich nicht bei den Akten). Es besteht folglich kein Vollzugsstopp. Es sind darüber hinaus keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaf- fungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkom- men lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestim- mung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhal- tens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und un- tertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung ent- ziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet er- scheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Per- son darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen wi- dersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). -7- Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisie- rung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner wurde bereits am 12. September 2023 aufgrund des abgelehnten Asylgesuchs vom SEM aus der Schweiz weggewiesen und hätte die Schweiz und den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids verlassen müssen (MI-act. 26 ff.). Dies hat er nicht getan. Der Gesuchsgegner erschien unentschuldigt zu mehreren Terminen des MIKA nicht (MI-act. 75, 102, 115). Einzig der am 4. Oktober 2024 versäumte Termin kann ihm nicht angelastet werden, da er die Vor- ladung vermutlich nie erhalten hat (vgl. MI-act. 78 und 81). Überdies galt der Gesuchsgegner ab dem 5. März 2025 als unbekannten Aufenthalts (MI- act. 107, 117). Nach eigenen Angaben hielt er sich zuerst für mehrere Mo- nate in Frankreich und anschliessend in Italien auf (MI-act. 206). Bei einem Ausreisegespräch mit dem MIKA lehnte der Gesuchsgegner eine selbst- ständige Rückkehr in die Türkei ab (MI-act. 84 ff.). Anlässlich der Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungs- haft durch das MIKA gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, er sei nicht zur Rückkehr in sein Heimatland bereit (MI-act. 207). Auch anlässlich der heu- tigen Verhandlung erklärte sich der Gesuchsgegner nicht zur freiwilligen Ausreise bereit (Protokoll S. 3, act. 36). Der Gesuchsgegner hat damit klare Anzeichen gesetzt, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Aufgrund seines gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 36). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. -8- 6. Das MIKA ordnete erstmals die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Üb- rigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaf- fungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen sei- ner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. 7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist wegen der Untertauchensgefahr nicht er- sichtlich. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafter- stehungsfähig. 7.2. Der Gesuchsgegner bringt jedoch vor, er wolle heiraten (Protokoll S. 2, act. 35 f.). Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig erweisen, wenn sämt- liche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf Nachfrage teilte das Zivilstandsamt Q._____ am 5. Sep- tember 2025 mit, einige Dokumente seien mittlerweile älter als die maximal zulässigen sechs Monate und es fehle der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Verlobten, weshalb eine Eheschliessung aktuell nicht ab- sehbar sei (act. 30). Die Haft erweist sich demnach in Hinblick auf eine all- fällige Heirat nicht als unverhältnismässig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -9- 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsge- such frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Ver- handlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchfüh- rung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefo- nie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. No- vember 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 5. September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 3. Dezember 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Be- fragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftie- rung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. - 10 - 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 6. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftan- stalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchs- gegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Oberkulm, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichts- gesetz; BGG; SR 173.110]). - 11 - Aarau, 5. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: J. Huber Angliker