173, 427, 461 f., 600, 620), wobei er es ablehnte, sich mit den entsprechenden Vertretungen in Verbindung zu setzen, um Reisedokumente erhältlich zu machen (MI-act. 600). Zuletzt verweigerte er mehrfach die Teilnahme an den Befragungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 727, 729 ff., 777, 781 ff., 815, 816 ff.) und bekundete damit wiederholt seinen fehlenden Kooperationswillen. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt.