Die Identität und die Nationalität des Gesuchsgegners stehen nach wie vor nicht fest. Der Gesuchsgegner weigert sich jedoch standhaft, bei deren Feststellung mitzuwirken. Er reichte keine Dokumente ein, welche seine behauptete Identität in irgendeiner Weise stützten (MI-act. 489), verweigerte die Herausgabe von Informationen über Verwandte oder Bekannte im Ausland, weigerte sich, mit Angehörigen Kontakt aufzunehmen und sie um Unterstützung bei der Beschaffung von Reisedokumenten zu bitten (MI-act. 488, 600) und gab unterschiedliche Herkunftsstaaten an (MIact.