2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 17. September 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.64 vom 11. Juli 2025; MI-act. 798 ff.). Am 4. September 2025 ordnete das MIKA die Haftverlängerung an (act. 1 ff.). Der Gesuchsgegner verweigerte die Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (MIact. 816 ff.) und liess später durch seinen amtlichen Rechtsvertreter ausrichten, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Überprüfung der angeordneten Haftverlängerung verzichte (act. 15).