D. Der amtliche Rechtsvertreter teilte am 5. September 2025 mit, dass der Gesuchsgegner keine mündliche Verhandlung wünsche (act. 15). Am 9. September 2025 reichte er eine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 19 ff.): 1. Die Haftanordnung der Gesuchstellerin vom 4. September 2025 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: