C. Da der Gesuchsgegner auf eine Teilnahme am rechtlichen Gehör verzichtet hatte, forderte das Verwaltungsgericht den amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners mit Verfügung vom 4. September 2025 auf, dem Verwaltungsgericht bis zum 5. September 2025, 12.00 Uhr, mitzuteilen, ob der Gesuchsgegner eine mündliche Verhandlung wünsche. Im Falle eines Verzichts darauf, wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, bis zum 9. September 2025, 12.00 Uhr, schriftlich zur Haftverlängerung Stellung zu nehmen (act. 10 f.).