B. Am 4. September 2025 verweigerte der Gesuchsgegner erneut seine Teilnahme an der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend eine weitere Verlängerung der Durchsetzungshaft um weitere -6- zwei Monate (MI-act. 816 ff.). Gleichentags verfügte das MIKA eine Verlängerung der Durchsetzungshaft wie folgt (act. 1): 1. Die Durchsetzungshaft wird gestützt auf Art. 78 AIG um zwei Monate bis zum 17. November 2025, 12.00 Uhr, verlängert.