3. Die Gesuchsgegnerin ist spätestens am 4. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftanstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist die Gesuchsgegnerin aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten