Aus den Akten geht hervor, dass die Papiere des Bräutigams noch nicht vorliegen und deren Beschaffung gemäss Auskunft des SEM bis zu sechs Monaten dauern könne (MI-act. 297). Die Haft erweist sich demnach in Hinblick auf eine allfällige Heirat nicht als unverhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin kann das Ergebnis des Ehevorbereitungsverfahrens in ihrer Heimat abwarten. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -8-