In der stetigen Weigerung, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der Ausschaffung entziehen will. Aufgrund ihres gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen ist, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 27). -7-