175, 236). Auch anlässlich der heutigen Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, sie sei nicht zur Rückkehr in ihr Heimatland bereit (MI-act. 304 f.). Ebenso äusserte sie sich an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 27).