3.2. Die Gesuchsgegnerin war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 22. April 2020 verpflichtet, die Schweiz bis am 17. Juni 2020 zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Auch innerhalb einer neuangesetzten Frist bis zum 16. Februar 2023 reiste die Gesuchsgegnerin nicht aus und hielt sich zudem zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 12. April 2023 nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft auf (MI-act. 70, 280). Mehrmals erschien sie nicht zu den Terminen des MIKA (MI-act. 142, 155). Sie gab im Rahmen der Ausreisegespräche stets an, sie sei nicht zur Rückreise in die Türkei bereit (MI-act. 175, 236).