Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2025 mit Urteil D-2373/2025 abgewiesen (MI-act. 219 ff.). Der abgelehnte Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung erwuchs am 15. Mai 2025 in Rechtskraft (MI-act. 233). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.