2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 3. September 2025, 9.25 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 3. September 2025, 16.35 Uhr; das Urteil wurde um 17.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).