B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 3. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 303 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 3. September 2025, 09:25 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 2. Oktober 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.