Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.86 / Bu / sa ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 3. September 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Angliker Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei gegnerin z.Zt. im Zentralgefängnis Lenzburg, 5600 Lenzburg Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste gemäss eigenen Angaben am 28. August 2018 in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act. 9]). Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch (MI-act. 4 ff.). Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 22. April 2020 abgelehnt und die Gesuchsgegnerin gleichzeitig aus der Schweiz weggewiesen (MI-act. 23 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 abgewiesen (MI-act. 45 ff.). Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 setzte das SEM der Gesuchsgegnerin eine Ausreisefrist bis zum 16. Februar 2023 an (MI-act. 70 ff.). In der Folge fand am 26. Januar 2023 ein Ausreisegespräch beim Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) statt, in welchem sich die Gesuchs- gegnerin zur Rückkehr und Mithilfe bei der Beschaffung eines Ersatzreise- dokuments bereit erklärte, sofern in der Türkei kein Verfahren gegen sie laufe (MI-act. 81 ff.). In der Zeit zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 12. April 2023 hielt sich die Gesuchsgegnerin nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft auf (MI- act. 280). Am 19. April 2023 stellte die Gesuchsgegnerin ein Mehrfachasylgesuch, auf welches das SEM am 13. Juli 2023 nicht eintrat (MI-act. 101 ff., 108 ff.). Dagegen erhob die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welches die Beschwerde mit Urteil D-4005/2023 vom 3. August 2023 abwies (MI-act. 118 ff.). Die Gesuchsgegnerin kam am 29. August 2023 (MI-act. 142) sowie am 1. September 2023 (MI-act. 155) einer Vorladung des MIKA nicht nach. Am 17. Oktober 2023 fand ein weiteres Ausreisegespräch statt, bei welchem die Gesuchsgegnerin wiederum angab, die Schweiz nicht verlassen zu wollen (MI-act. 173). Am 27. Oktober 2023 stellte die Gesuchsgegnerin erneut ein Mehrfach- asylgesuch (MI-act. 188 ff.), welches das SEM am 7. März 2025 ablehnte (MI-act. 199 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2373/2025 am 14. Mai 2025 abgewiesen (MI-act. 219 ff.). Die Gesuchsgegnerin reichte Ende März 2025 beim Zivilstandamt Q._____ ein Ehevorbereitungsgesuch ein, wobei die Papiere des Bräutigams fehlten (MI-act. 297 ff.). -3- Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 teilte das SEM dem MIKA mit, der abgewiesene Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung sei am 15. Mai 2025 in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 233). Am 10. Juni 2025 gab die Gesuchsgegnerin anlässlich eines Ausreise- gespräch beim MIKA erneut zu Protokoll, sie wolle nicht in die Türkei zurückkehren (MI-act. 235 ff.). Am 24. Juni 2025 reichte die Gesuchsgegnerin beim MIKA ein Härtefallgesuch ein (MI-act. 246 ff.), welches am 26. Juni 2025 abgelehnt wurde (MI-act. 281 ff.). In der Folge erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau am 18. August 2025 den Auftrag zur Festnahme der Gesuchsgegnerin (MI-act. 292). Am 3. September 2025, 9.25 Uhr wurde die Gesuchsgegnerin angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 299). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde der Gesuchsgegnerin am 3. September 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 303 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde der Gesuchsgegnerin die Anordnung der Ausschaffungs- haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 3. September 2025, 09:25 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 2. Oktober 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Zentralgefängnis Lenzburg. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 4, act. 28). Die Gesuchsgegnerin stellte sinngemäss folgende Anträge (Protokoll S. 4, act. 28): -4- 1. Das Gesuch um Bestätigung der Haft sei abzuweisen. 2. Sie sei aus der Haft zu entlassen, um den Entscheid des Ehevor- bereitungsverfahrens in Freiheit abwarten zu können. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde die Gesuchsgegnerin am 3. September 2025, 9.25 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 3. September 2025, 16.35 Uhr; das Urteil wurde um 17.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 22. April 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin ab und wies sie aus der Schweiz weg (MI-act. 23 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2023 ab (MI-act. 45 ff.). Am 27. Oktober 2023 stellte die Gesuchsgegnerin ein Mehrfachasylgesuch (MI-act. 188 ff.), welches das SEM am 7. März 2025 ablehnte und die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum wegwies (MI-act. 199 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht am 14. Mai 2025 mit Urteil D-2373/2025 abgewiesen (MI-act. 219 ff.). Der abgelehnte Asylentscheid mit Wegweisungsverfügung erwuchs am 15. Mai 2025 in Rechtskraft (MI-act. 233). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Ver- haltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Aus- schaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der -6- Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzl/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Die Gesuchsgegnerin war bereits aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 22. April 2020 verpflichtet, die Schweiz bis am 17. Juni 2020 zu verlassen (MI-act. 23 ff.). Auch innerhalb einer neuangesetzten Frist bis zum 16. Februar 2023 reiste die Gesuchsgegnerin nicht aus und hielt sich zudem zwischen dem 15. Februar 2023 und dem 12. April 2023 nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft auf (MI-act. 70, 280). Mehrmals erschien sie nicht zu den Terminen des MIKA (MI-act. 142, 155). Sie gab im Rahmen der Ausreisegespräche stets an, sie sei nicht zur Rückreise in die Türkei bereit (MI-act. 175, 236). Auch anlässlich der heutigen Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA betreffend Anordnung einer Aus- schaffungshaft gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, sie sei nicht zur Rückkehr in ihr Heimatland bereit (MI-act. 304 f.). Ebenso äusserte sie sich an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 27). In der stetigen Weigerung, ihrer Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich die Gesuchsgegnerin der Ausschaffung entziehen will. Aufgrund ihres gesamten bisherigen Verhaltes ist nicht davon auszugehen ist, dass sie nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz selbständig in Richtung Türkei verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 27). -7- 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. 7.1. Die Gesuchsgegnerin bringt jedoch vor, sie wolle heiraten und den Entscheid des Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz abwarten (Protokoll S. 3, act. 27). Die Ausschaffungshaft kann sich gemäss geltender Rechtsprechung bei einer bevorstehenden Heirat als unverhältnismässig erweisen, wenn sämtliche notwendigen Papiere vorliegen, ein Heiratstermin feststeht und innert kurzer Frist mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (vgl. Urteile 2C_218/2013 vom 26. März 2013, E. 5.2; 2C_150/2012 vom 14. Februar 2012, E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus den Akten geht hervor, dass die Papiere des Bräutigams noch nicht vorliegen und deren Beschaffung gemäss Auskunft des SEM bis zu sechs Monaten dauern könne (MI-act. 297). Die Haft erweist sich demnach in Hinblick auf eine allfällige Heirat nicht als unverhältnismässig. Die Gesuchsgegnerin kann das Ergebnis des Ehevorbereitungsverfahrens in ihrer Heimat abwarten. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. -8- IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 3. September 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 2. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Die Gesuchsgegnerin ist spätestens am 4. September 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaf- fungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist die Gesuchsgegnerin aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als -9- Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 3. September 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Angliker