7.5 Die Knieoperation ist jedoch entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners keine Voraussetzung für die Ausschaffung. Falls der Gesuchsgegner reisefähig ist, schliessen die vorhandenen Knieprobleme einen Vollzug der Ausschaffung ohne vorgängige Operation in der Schweiz nicht aus. - 10 - Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben.