Der Grund für die massiv höheren Kosten liegen unter anderem darin, dass der Gesuchsgegner für die notwendige Bewachung in einem erheblich teureren Privatzimmer untergebracht werden müsste. Im Ergebnis ist daraus zu schliessen, dass die Operation bisher nur deshalb nicht durchgeführt werden konnte, weil sich der Gesuchsgegner in Haft befindet. Solange sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft befindet, liegt es in der Verantwortung des MIKA, dafür zu sorgen, dass die notwendige Knieoperation durchgeführt werden kann. Diese darf dem Gesuchsgegner nicht nur deshalb verweigert werden, weil er sich in Haft befindet.