Am 7. August 2025 wurde der Termin für die Knieoperation in der Klinik R._____ mangels Kostengutsprache abgesagt. Das MIKA zog dabei auch in Erwägung, dass es sich nicht um einen lebensnotwenigen Eingriff handle und es nicht zwingend erforderlich sei, dass der Gesuchsgegner in der Schweiz operiert werde (MI-act. 335 ff.). Am 26. August 2025 gab das S._____ auf Anfrage dem MIKA an, die Orthopädie sei aktuell ausgelastet, grundsätzlich würden aber Administrativhäftlinge aufgenommen werden. Für einen ersten Untersuch sei jedoch frühstens im Oktober 2025 ein Termin frei (MI-act. 340).