Somit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. 4. Bezüglich Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen. Der Gesuchsgegner bringt zwar vor, er habe starke Schmerzen, erläutert aber auch auf mehrmalige Nachfrage des Vorsitzenden nicht, inwiefern er deswegen nicht hafterstehungsfähig sei (Protokoll S. 3 f., act. 33 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte.