Das Bezirksgericht Lenzburg hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 23. November 2023 unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1, 2 und 3 StGB (in der damals geltenden Fassung) rechtskräftig verurteilt (Ml-act. 108 ff.). Nach der damals geltenden Fassung von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB war die Höchststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bzw. für bandenmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, weshalb diese beiden Straftatbestände ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 StGB darstellen.