Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (Ml-act. 1 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (Ml-act. 108 ff.) verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Dies hat er nicht getan. Der Gesuchsgegner gab wiederholt an, er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, sondern nach Frankreich ausreisen (Ml-act. 83, 190). Obwohl der Gesuchsgegner gesetzlich verpflichtet ist, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 4 AsylG)