2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 12. September 2025 bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.53 vom 11. Juni 2025; MI-act. 282 ff.). Die Verhandlung betreffend Bewilligung der Haftverlängerung erfolgte am 5. September 2025 und damit vor Ablauf der bestehenden Haft.