Die mit Verfügung vom 02.09.2025 des Amts für Migration und Integration (MIKA) angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 bzw. 79 AIG für drei Monate sei nicht zu bestätigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Ge- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.).