II/7), wobei dem Gesuchsgegner im Rahmen eines früheren Spitalbesuchs bereits spezifische Übungen zur Linderung seiner Beschwerden gezeigt wurden (MI6-act. 44). Inwiefern die Inhaftierung der selbständigen Ausführung der gezeigten Übungen im Weg stehen sollte, ist nicht ersichtlich.