Die vom Gesuchsgegner anlässlich der Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs erneut vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (MI6- act. 97 f.) genügen nicht, um an der Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchsgegners Zweifel aufkommen zu lassen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im ZAA jederzeit Zugang zu medizinischer Betreuung und Behandlung hat. Ebenso besteht die Möglichkeit, Physiotherapie zu beantragen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2025.71 vom 17. Juli 2025, Erw. II/7), wobei dem Gesuchsgegner im Rahmen eines früheren Spitalbesuchs bereits spezifische Übungen zur Linderung seiner Beschwerden gezeigt wurden (MI6-act.